Peter Ehlers - Ihre Fahrschule im Wedding
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vom 26. November 2003
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., München hat am 09. Oktober 2003 die nachfolgend wiedergegebene Neufassung der Empfehlung ?Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen" nach Paragraph 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzen gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliederorganisationen angeschlossenen Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Widerruf der bisherigen Ziffern 1,2,5,6 und 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Beschluss vom 12.03.1993, AZ B2-7795 00-BO-14/93). Die Ziffern 3,4 und 7 bis einschließlich 11, werden weiterhin empfohlen.
Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehenden Empfehlungen sind unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.
Bonn, 26. November 2003 Bundeskartellamt
B2-80410-Oc-73/032.Beschlussabteilung
Bez. Reh
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf
der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der
Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall
nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich,
die durch den nach Paragraph 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die
Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des
Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler
die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der
Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch den Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag
werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichtes und die erforderliche Vorprüfung bis zur ersten
theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktische Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45
Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung
sowie die Erteilung des praktischen Unterrichtes.
Absage von
Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist
die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des
Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so
kann die Fahrschule die Fortsetzung des Ausbildung sowie die Anmeldung und
Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche
weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann von Fahrschülerseite jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Gründen nicht innerhalb von 4 Wochen
seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3
Monate ohne triftigen Grund unterbricht.
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrausbildung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff.5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von 2/3 der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeit bei
Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15
Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler
den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten,
so geht die ausgefallenen Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um
mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel
des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitige Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrer bedient oder in Betrieb genommen werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten
des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die
Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den
Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss de Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst Abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (Paragraph 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (Paragraph 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der
Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder angefallener Prüfgebühren
verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Innland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.